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LG Bonn, 26.04.2016 - 28 KLs - 920 Js 860/15 - 11/15 |
Zitiervorschläge
LG Bonn, Entscheidung vom 26.04.2016 - 28 KLs - 920 Js 860/15 - 11/15 (https://dejure.org/2016,26276)
LG Bonn, Entscheidung vom 26. April 2016 - 28 KLs - 920 Js 860/15 - 11/15 (https://dejure.org/2016,26276)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wurf von Steinen auf die von Zeugen gesteuerten Fahrzeuge als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Sexueller Missbrauch von Kindern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rundschau-online.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.04.2016)
Steinewerfer aus Bad Honnef verschaffte sich einen Kick
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02
Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils; …
Auszug aus LG Bonn, 26.04.2016 - 28 KLs 11/15
Damit liegt - obwohl über die durch die Steinwürfe an der Frontscheibe und der Karosserie entstandenen Schäden hinaus die konkrete Gefahr eines weiteren Unfallgeschehens nicht bestand - ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2002, 4 StR 103/02, NStZ 2003, 266). - BGH, 03.11.2009 - 4 StR 373/09
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (anderer, ähnlich gefährlicher …
Auszug aus LG Bonn, 26.04.2016 - 28 KLs 11/15
Zu einer konkreten Gefährdung von "Leib und Leben eines anderen Menschen" ist es hingegen nicht gekommen, weil die Tathandlung über die ihr innewohnende abstrakte Gefährlichkeit hinaus nicht zu einer Situation geführt hat, in der die Sicherheit der Zeugen L und Q so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob sie verletzt wurden oder nicht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 03.11.2009, 4 StR 373/09, BeckRS 2009, 86932 m.w.N.). - BGH, 29.04.2008 - 4 StR 617/07
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle …
Auszug aus LG Bonn, 26.04.2016 - 28 KLs 11/15
Auch insoweit ist der Grenzwert, der ebenfalls mindestens 750, 00 EUR erreichen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2008, 4 StR 617/07, NZV 2008, 639), überschritten.